Der Gemeinderat der Stadt Esslingen am Neckar hat in seiner Sitzung vom 12.05.2003 folgende Neufassung des Statuts für den Jugendgemeinderat beschlossen.

Der Jugendgemeinderat ist die direkt gewählte Interessenvertretung der Jugendlichen in Esslingen am Neckar im Alter von 14 bis 19 Jahren. Grundlage seines Handelns ist die Gemeindeordnung. Arbeitsweise und Aufbau des Gremiums sind in diesem Statut geregelt.

  1. Der Jugendgemeinderat ist unabhängig und will überparteilich und konfessionell die Entwicklung des Gemeinwesens fördern. Er gibt Anregungen und macht Verbesserungsvorschläge, insbesondere die Belange junger Menschen in Esslingen betreffend. Er trägt an diese an die zuständigen Stellen heran und pflegt das Gespräch zwischen Jugendlichen und Mandatsträgern sowie öffentlichen Dienststellen.
  2. Der Jugendgemeinderat soll dazu beitragen, dass Jugendliche über wichtige kommunale Angelegenheiten informiert sind, sich eine Meinung bilden und auf kommunalpolitische Belange Einfluss nehmen können.
  3. Neben dem Jugendgemeinderat kann es andere Beteiligungsformen für Jugendliche geben. So können Stadtjugendring und Jugendgemeinderat zusammen Jugendforen durchführen. Die Zuständigkeit des Jugendgemeinderates erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Esslingen am Neckar.
  4. Die Wahl zum Jugendgemeinderat findet in den von der Stadt Esslingen festgelegten Wahlräumen statt. Die Wahl kann an bis zu drei aufeinander folgenden Kalendertagen durchgeführt werden.
  5. Die Stadt Esslingen am Neckar wird alle wahlberechtigten Jugendlichen anschreiben und über das Wahlverfahren informieren. Die Wahl ist zusätzlich öffentlich anzukündigen.
  6. Wahlberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Esslingen am Neckar, die am letzten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und am letzten Wahltag noch nicht 20 Jahre alt sind. Sie müssen seit mindestens 3 Monaten in Esslingen am Neckar mit Hauptwohnsitz wohnen. Die Überprüfung der Wahlrechtsvoraussetzungen wird anhand eines Wählerverzeichnisses durchgeführt.
  7. In den Jugendgemeinderat können Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Esslingen am Neckar gewählt werden, die am letzten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben oder am letzten Wahltag noch nicht 20 Jahre alt sind. Jugendgemeinderatsmitglieder müssen mindestens drei Monate in Esslingen am Neckar mit Hauptwohnsitz wohnen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Gemeinderat und Jugendgemeinderat ist ausgeschlossen.
  8. Der amtierende Jugendgemeinderat ist verpflichtet, Wahlvorschläge zu machen, die rechtzeitig öffentlich bekannt zu geben sind.
  9. Die wahlberechtigten Jugendlichen der Stadt haben die Möglichkeit weitere Wahlvorschläge einzureichen. Diese Vorschläge bedürfen der schriftlichen Unterstützung durch wenigstens 15 wahlberechtigte Jugendliche. Die Vorschläge sind spätestens 2 Wochen vor der Wahl bei dem Vorsitzenden des Jugendgemeinderates einzureichen. Dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einzureichen, dass er/sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat.
  10. Die Durchführung der Wahl obliegt der Stadt. Wahlleiter ist der Oberbürgermeister. Dem Wahlleiter steht eine Wahlkommission zur Seite, die organisatorisch beim Haupt- und Personalamt angesiedelt ist. Sie ist für die Vorbereitung der Wahl zuständig. Der Wahlleiter entscheidet in Zweifelsfragen bei der Wahlhandlung und Stimmenauszählung. Er stellt das Wahlergebnis fest und entscheidet über Wahleinsprüche. Das Haupt- und Personalamt kann zur Durchführung der Wahlen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellen. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden durch Unterschrift verpflichtet, Satzung, Wahlordnung und Beschlüsse der Wahlkommission einzuhalten.
  11. Jede/jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen als Sitze im Jugendgemeinderat zu vergeben sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn weniger als 7 Bewerberinnen und Bewerber gekennzeichnet wurden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  12. Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Möglichkeit, sich rechtzeitig vor der Wahl in einer Versammlung vorzustellen.
  13. Dem Jugendgemeinderat gehören 20 Personen an.
  14. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Wahlkommission/Haupt- und Personalamt der Stadt Esslingen am Neckar erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend gemacht hat, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 5 weitere Wahlberechtigte beitreten.
  15. Die Amtszeit des Jugendgemeinderates beträgt zwei Jahre. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wahlen stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Jugendgemeinderates führt der bisherige Jugendgemeinderat die Geschäfte weiter.
  16. Scheidet ein Mitglied des Jugendgemeinderates aus (z.B. durch Wegzug aus Esslingen am Neckar), rückt ein Kandidat oder eine Kandidatin in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl nach.
  17. Der Wahlleiter veranlasst die Konstituierung eines neu gewählten Gremiums. Das Gremium ist arbeitsfähig, wenn der/die Vorsitzende und ein(e) Stellvertreter/in gewählt worden sind.
  18. Der Jugendgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  19. Die Geschäftsstelle des Jugendgemeinderates liegt bei der Stadt (Haupt- und Personalamt). Dort hat der Jugendgemeinderat eine(n) Ansprechpartner(in) aus der Verwaltung, die/die den Jugendgemeinderat in seiner Arbeit unterstützt.
  20. Der Jugendgemeinderat wird rechtzeitig vom Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnung einberufen. Eine Einberufung muss zudem erfolgen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Jugendgemeinderates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  21. Der Jugendgemeinderat tritt 4-6 mal pro Jahr öffentlich zusammen.
  22. Für kleinere Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Wahlvorbereitung) bekommt der Jugendgemeinderat einen Haushaltstitel. Die Höhe wird jeweils im Zuge der Haushaltsberatungen vom Gemeinderat festgesetzt.
  23. Die Verwaltung muss dem Jugendgemeinderat auf Anfrage Materialien, die für dessen Arbeit von Bedeutung sind, zukommen lassen soweit es rechtlich zulässig und sachlich notwendig ist.
  24. Der Jugendgemeinderat muss den Gemeinderat und die Verwaltung über seine Arbeit informieren, wenn diese es wünschen.
  25. Über den Verlauf der Sitzungen des Jugendgemeinderates fertigt die Geschäftsstelle des Jungendgemeinderates Niederschriften, die vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Die Niederschriften gehen als Kopie an die Fraktionen des Gemeinderates.
  26. Der Jugendgemeinderat soll auf seinen Wunsch hin vom Gemeinderat (und seinen Ausschüssen) angehört werden.
  27. Beschlüsse des Jugendgemeinderates werden den gemeinderätlichen Gremien im Rahmen ihres Wirkungskreises vorgelegt.
  28. Der Jugendgemeinderat ist verpflichtet, über seine Tätigkeit öffentlich Rechenschaft zu geben. Dies erfolgt im Normalfall durch die/den Vorsitzende/n im Rahmen einer Jugend- bzw. Wahlversammlung.
  29. Der Jugendgemeinderat kann öffentliche Sitzungen alleine oder gemeinsam mit der Stadtverwaltung abhalten und Veranstaltungen durchführen. Solche Veranstaltungen sind rechtzeitig öffentlich bekannt zu geben.
  30. Anspruch auf Wortmeldung in einer Jugendversammlung haben alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Esslingen am Neckar, Beauftragte der Stadtverwaltung und andere im öffentlichen Interesse tätigen Einrichtungen.